Der eingetragene Verein “Projekt Blinden Vision” ist seit seiner Gründung 2009 und mit erneuerndem Bescheid vom 10.11.2020 als gemeinnützig anerkannt.
Der Verein „Projekt Blinden Vision“ kann Spendenbescheinigungen bzw. Zuwendungsbescheide erstellen.
Ein Teil der Betreuerinnen und der Kinder
Vorstand
Vorsitzender:
Prof. Dr. Bernd Wagner
kontakt@blindenvision.de
Vorstand (vertretungsberechtigt):
Thomas Huber
Finanzen:
Birgit Barner
Beisitzer
Thomas Glatzel
Schriftführerin:
Silvia Eckert-Wagner
Satzung
Satzung des Projekts Blinden Vision e.V.
§1 (Name, Sitz)
- Der Verein führt den Namen Projekt Blinden Vision [englisch: Project Blind Vision, rumänisch: Proiectul Viziunea Orbilor]
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Pöttmes.
§ 2 (Zweck)
- Der Zweck des Vereins ist die Gründung, der Aufbau und der Betrieb einer Schule für blinde Kinder in Alba Julia, Rumänien.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. E/RS 553 (11.06) AG A
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge von mindestens 20 € pro Jahr zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
- Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Darüber hinaus kann der Kassier in Abstimmung mit dem Vorstand den Verein in allen Bankgeschäften vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Christoffel Blinden Mission (CBM), Nibelungenstraße 124, 64625 Bensheim, Germany, zwecks Verwendung für deren satzungsgemäße Aufgaben.
Pöttmes, 27.09.2009